Arbeitszeugnis und Probezeit: Braucht man eins?

Ob es nach der Probezeit ein Recht auf ein Arbeitszeugnis gibt und wie ein solches aussehen sollte.


Die Probezeit ist eine Zeit, in der sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Möglichkeit haben, festzustellen, ob die Zusammenarbeit langfristig erfolgreich sein wird. In diesem Zeitraum können beide Seiten relativ unkompliziert aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen, wenn es nicht passt. Doch wie sieht es mit dem Thema Arbeitszeugnis während der Probezeit aus?

Recht auf ein Arbeitszeugnis nach der Probezeit

Nach Beendigung der Probezeit haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dies ist gesetzlich im § 109 GewO geregelt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches dessen Leistungen und Verhalten während der beschäftigten Zeit objektiv bewertet.

Wie sollte ein Arbeitszeugnis nach der Probezeit aussehen?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte bestimmten Kriterien genügen, um als aussagekräftig und rechtssicher zu gelten. Dazu gehören unter anderem die korrekte Formulierung, eine wohlwollende Beurteilung, eine klare Struktur sowie die Angabe von persönlichen Daten des Arbeitgebers.

Ein solches Zeugnis sollte stets wohlwollend formuliert sein, auch wenn sachliche Kritikpunkte angeführt werden. Negative Kritik muss in einer neutralen Sprache verfasst werden und darf nicht eindeutig negativ klingen. Zudem sollten im Zeugnis konkrete Leistungen und Erfolge des Arbeitnehmers benannt werden, um dessen Fähigkeiten und Stärken hervorzuheben.

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